Befreiungsmöglichkeit von der Grundbuch- und Eintragungsgebühr bei Erwerb von Wohnraum (2024)

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Am 20. März 2024 wurde im Nationalrat eine lange erhoffte Entscheidung getroffen, die potenziell das Leben vieler Menschen verändern könnte. Die Rede ist von der temporären Befreiungsmöglichkeit von den Gebühren für die Eintragung eines Eigentums- oder Pfandrechts im Grundbuch beim Erwerb von Wohnraum. Am 5. April 2024 wurde die Novellierung des Gerichtsgebührengesetz (GGG) nun vom Bundesrat abgesegnet, sodass der neuen Regelung nichts mehr im Weg steht.

Bei der erwähnten Befreiungsmöglichkeit ist aber Vorsicht geboten, da der neu geschaffene § 25a GGG an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist, die erfüllt werden müssen:

1. Zeitliche Bedingungen für die Befreiungsmöglichkeit

Der Kaufvertrag für die Liegenschaft oder der Pfandbestellungsvertrag muss nach dem 31. März 2024 geschlossen worden sein. Der Antrag auf Eintragung muss zwischen dem 1. Juli 2024 und dem 1. Juli 2026 beim Grundbuch eingehen. Diese Gebührenbefreiung ist daher temporär für einen Zeitraum von zwei Jahren gültig.

2. Ausnahmen von der Befreiungsmöglichkeit

Für Anträge, die vor dem 1. Juli 2024 beim Grundbuchsgericht eingehen, gilt die Befreiung nicht. Wenn also eine Vormerkung des Eigentumsrechts (bedingte Einverleibungen des Eigentums) vor dem 1. Juli 2024 eingereicht wird und die Rechtfertigung danach erfolgt, ist nur die Rechtfertigung befreit. Dasselbe gilt für einen Antrag auf Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung.

3. Wohnbedürfnis nachweisen

Die erworbene Wohnung oder das Grundstück, auf dem das Eigenheim errichtet werden soll, muss ein dringendes Wohnbedürfnis erfüllen, das durch eine Hauptwohnsitzmeldung sowie eine Bestätigung, dass die bisherigen Wohnrechte aufgegeben wurden, nachgewiesen werden kann. Der Nachweis ist, wenn die Wohnung bereits bezogen wurde, gleichzeitig mit dem Grundbuchsantrag einzureichen. Beim Erwerb von bezugsfertigen Wohnstätten ist der Nachweis innerhalb von drei Monaten ab Übergabe und bei noch zu errichtenden / zu sanierenden Wohnstätten ab Fertigstellung, längstens aber innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung dem Grundbuchgericht vorzulegen.

4. Zeitliche Frist für die Nutzung des neuen Eigenheims

Wird das Eigenheim erst errichtet, muss es innerhalb von drei Monaten nach Fertigstellung, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Eintragung im Grundbuch bezogen werden, ansonsten entfällt die Gebührenbefreiung.

5. Finanzielle Nachweise

Der pfandrechtlich gesicherte Kredit muss zum Kauf des Eigenheims oder zur Sanierung oder Errichtung desselben aufgenommen worden sein. Dies ist durch eine Bankbestätigung nachzuweisen.

6. Bemessungsgrundlage und Ausnahmen

Die Gebührenbefreiung gilt bis zu einer Bemessungsgrundlage von 500.000 Euro. Für den Teil, der über 500.000 Euro hinausgeht, ist die Gebühr zu entrichten. Allerdings besteht für Immobilien mit einer Bemessungsgrundlage von mehr als 2 Millionen Euro keine Gebührenbefreiung.

7. Verpflichtung zur Nutzung

Das befreite Eigenheim muss für fünf Jahre bezogen werden. Wird es vor Ablauf dieser Frist verkauft oder als Hauptwohnsitz aufgegeben, wird die Gebühr nachträglich erhoben.

Diese Maßnahme hat das Potenzial, vielen Menschen den Weg zum Eigenheim zu ebnen und die Wohnraumsituation in Österreich nachhaltig zu verbessern. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Entscheidung langfristig auf den Immobilienmarkt und die Gesellschaft auswirken wird.

Ich unterstütze dich durch Vertragserrichtung, Durchführung und Beratung im Zusammenhang mit Kaufverträgen gerne dabei, Befreiungsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen und deinen Wohntraum zu realisieren.

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Mag. Gregor Gehrer-Rohracher

Rechtsanwalt in Innsbruck

Ich bin seit 2013 im Bereich der Rechtsberatung und Vertretung tätig und in vielen Rechtsgebieten aktiv. Meine technische Affinität hilft mir neue Wege bei der Rechtsberatung und Rechtsdienstleistung zu gehen, wobei ich mich auf die Erstellung von Verträgen (Kauf-/Mietrecht, Gesellschaftsrecht), Datenschutz/IT-Recht und die Vertretung vor Gerichten und Behörden spezialisiert habe.

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